Satzung
"Förderverein
Freiwillige Feuerwehr
Unkel e. V."
„Förderverein Freiwillige Feuerwehr Unkel e.V.“
2. Er hat die Rechtsstellung eines eingetragenen Vereins.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Linz/Rhein eingetragen werden.
4. Der Sitz des Vereins ist in 53572 Unkel am Rhein
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Unkel
b) durch Schulungen, Übungen und Fortbildungsveranstaltungen,
c) durch Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel,
d) durch Beratung in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
e) zur Kameradschaftspflege,
f) Förderung der Alterskameraden,
g) Förderung der Jugendfeuerwehr,
h) durch Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Verein besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern.
1)
Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Unkel und schriftlicher Beantragung beim
Vorstand des Vereines. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2)
Mitglieder der Altersabteilung sind solche Personen, die der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Unkel angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder
aus gesundheitlichen Gründen ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausscheiden.
3) Zu den Ehrenmitgliedern können solche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1)
Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Unkel endet mit dem Austritt aus dem aktiven Feuerwehrdienst oder der
Altersabteilung.
2) Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich gekündigt werden.
3)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der
Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
4)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
5)
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss
ist schriftlich zu begründen.
6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verein.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden wie folgt aufgebracht:
a)
durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
b)
durch freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden o.dergl.),
c) durch Gewinne aus Veranstaltungen der Feuerwehr ( z.B. Feuerwehrfeste, Geräteausstellungen, Tage der offenen Tür o.dergl.)
d) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
a) aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel
b) Mitglieder der Altersabteilung
c) Ehrenmitglieder
Fördernde Mitglieder werden zu allen Veranstaltungen eingeladen, sofern es keine reine Veranstaltung von aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel und Mitgliedern der Altersabteilung ist.
2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14 tägigen Frist
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich pro Vereinsmitglied oder wird
im Amtsmitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel veröffentlicht.
3)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchentlichen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b)
die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d)
die Genehmigung der Jahresrechnung,
e)
die Entlastung des Vorstandes,
f)
die Wahl der Kassenprüfer,
g)
die Festlegung von Veranstaltungen im laufenden Geschäftsjahr,
h)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i)
Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus
dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
l) Beratung und Beschlussfassung über die Ausgaben im kommenden Geschäftsjahr.
1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich
eingeladen ist.
2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen;
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen,
geheim abzustimmen.
3)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
1) Der Vereinsvorstand besteht aus :
- dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
- dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
d) dem Schriftführer,
e) dem 1. Beisitzer,
f) dem 2. Beisitzer,
g) dem Wehrführer der Einsatzabteilung
2) In den Vereinsvorstand können gewählt werden
a.) Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel und
b.) Mitglieder der Altersabteilung.
3)
Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB ist der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter
und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt ist.
4)
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen
und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die
erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vereinsvorstand bleibt bis zu seiner
Neuwahl im Amt.
5)
Die Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
6)
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und
leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Über die Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten
Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 51% der geschäftsführenden und erweiterten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
1)
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2)
Er darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende, oder im
Verhinderungsfall der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung
erteilt hat.
3)
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zuführen. Jede Buchung ist
durch einen Beleg, eine Rechnung oder einen Bankauszug zu dokumentieren.
4)
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den
Kassenprüfern die Buchführung offen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zur Auflösung ohne Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenden
Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden.
3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Unkel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens des Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Unkel zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 25.Oktober 2002 auf der Gründungsversammlung beschlossen und tritt am 25.10.2002 in Kraft.
Unkel, den __.__._____
(Anm: Die Eintragung ist zwischenzeitlich im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuwied erfolgt)